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Vollzug und Inkrafttreten
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§12: VOLLZUG UND INKRAFTTRETEN
- Mit dem Vollzug dieser Bestimmungen sind die Prüfungsreferenten der einzelnen JLV betraut. Sie haben bei Kenntnis eines Verstoßes den Vorstand des zuständigen JLV/LDK und dessen STRUMA zu informieren.
- Diese Bestimmungen treten lt. Beschluss des ÖJV-Vorstandes und der Dan-Träger-Bundesversammlung mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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