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Vollzug und Inkrafttreten

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§12: VOLLZUG UND INKRAFTTRETEN


  1. Mit dem Vollzug dieser Bestimmungen sind die Prüfungsreferenten der einzelnen JLV betraut. Sie haben bei Kenntnis eines Verstoßes den Vorstand des zuständigen JLV/LDK und dessen STRUMA zu informieren.
  2. Diese Bestimmungen treten lt. Beschluss des ÖJV-Vorstandes und der Dan-Träger-Bundesversammlung mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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