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Durchführungsberechtigung

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§3: DURCHFÜHRUNGSBERECHTIGUNG


  1. Der zur Durchführung einer Kyu-Prüfung berechtigte Veranstalter ist:
    1. ein beim ÖJV/JLV ordnungsgemäß gemeldeter Verein bzw. eine Vereinssektion,
    2. ein JLV/LDK-Referat,
    3. ein ÖJV/ÖDK-Referat.
  2. Der Veranstalter ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen (mit Ausnahme von § 5) verantwortlich. Veranstaltungsverantwortlicher ist:
    1. Die beim ÖJV/JLV statutarisch verantwortliche Person des gemeldeten Vereines bzw. Vereinssektion;
    2. die beim JLV gemeldete bezugsberechtigte Person, auch wenn diese nicht Mitglied des ÖJV oder eines JLV ist;
    3. der vom JLV/LDK beauftragte Referent oder Kursleiter;
    4. der vom ÖJV/ÖDK beauftragte Referent oder Kursleiter.

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