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Erlöschen der Prfüungsberechtigung

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§6: ERLÖSCHEN DER PRÜFUNGSBERECHTIGUNG


Die Prüfungsberechtigung eines Dan-Trägers bzw. das Recht als Mitglied einer Kommission zur Abnahme einer Kyu-Prüfung tätig zu sein erlischt mit:

  1. Ablauf der Zweijahresfrist nach dem Erwerb, wenn der Dan-Träger nicht an einer Veranstaltung zur Lizenzverlängerung (§ 7) teilgenommen hat (Ablaufdatum);
  2. Beschluss des zuständigen JLV/LDK oder des ÖJV/ÖDK auf Grund eines nachgewiesenen Verstoßes gegen diese Bestimmungen (Beschlussdatum);
  3. Ausschluss aus dem Verband wegen verbandsschädigendem Verhalten durch einen Vorstandsbeschluss des ÖJV/ÖDK (Beschlussdatum);
  4. Nicht-Bezug der aktuellen Judocard
  5. offizieller Beendigung seiner Mitgliedschaft beim ÖJV (Austrittsdatum);
  6. dem Tod.

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