KPO /
Kyu-Prüfungsordnung
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ALLGEMEINER TEIL
Diese Bestimmungen regeln die Durchführung von Kyu-Prüfungen und definieren die Graduierungsstufen und deren Erfordernisse für Kyu-(Schüler)-Grade, die vom Österreichischen Judoverband (ÖJV) anerkannt werden, sowie den Erwerb, die Verlängerung und den Verlust der Kyu-Prüfungsberechtigung für Dan-Träger.
Alle personenbezogenen Bezeichnungen (Judoka, Dan-Träger, Veranstalter, Verantwortlicher, etc.) sind geschlechtsneutral gemeint und beziehen sich sowohl auf Frauen als auch Männer.
§1: GELTUNGSBEREICH
- Diese Bestimmungen gelten:
- für alle Kyu-Prüfungen, die von österreichischen Vereinen, Vereinssektionen, Landesverbänden (JLV) und ÖJV-Referaten abgehalten werden.
- für alle Mitglieder des ÖJV (§§ 6 und 8 der Statuten).
- Alle Kyu-Prüfungen unterstehen der Aufsicht und Kontrolle und werden in deren Auftrag durchgeführt:
- des Österreichischen Dan-Kollegiums (ÖDK) und
- des jeweils zuständigen Landes-Dan-Kollegiums (LDK) oder
- des zuständigen technischen Gremiums des Landesverbandes (JLV) im Sinne des LDK.
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